© Mariusz Zysk

Friedhof

F r i e d h of s s a t z u n g
der römisch-kathoIischen Kirchengemeinde
St. Johannes Baptist in Medebach Deifeld

 

I.  A l l g e m e i n e   B e s t i m m u n g e n

 

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der katholischen St. Johannes Baptist in Medebach – Deifeld, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin des Friedhofs gemäß dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Nordrhein- Westfalen vom ’17. Juni 2003 – Bestattungsgesetz Best G NRW – ist.

(2) Die Friedhofsverwaltung erfolgt durch den Kirchenvorstand.

 

§ 2
Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und der Beisetzung ihrer Aschenreste, sofern sie bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben römisch-katholische Angehörige der Kirchengemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Angehörige der Kirchengemeinde waren.

(2) Die Bestattung von nicht zur Kirchengemeinde gehörenden Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde.

 

§ 3
Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können durch Beschluss des Kirchenvorstandes und nach Anzeige bei der Bezirksregierung und der Gemeinde Medebach für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / UrnenwahIgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Kirchengemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten sowie bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten dem jeweiligen Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Kirchengemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

 

II. O r d n u n g s v o r s c h r i f t e n

 

§ 4
Öffnungszeiten

(1 ) Das Betreten des Friedhofs ist nur bis zum Einbruch der Dunkelheit gestattet. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht ist er in den Monaten von Oktober bis März in der Zeit von 09.00 Uhr – 17.00 Uhr für den Besuch geöffnet.

(2) Die Kirchengemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

 

§ 5
Verhalten auf dem Friedhof

(1 ) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Friedhofsverwaltung betrauten Personen ist Folge zu leisten.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen / Rollerblades/Skateboards aller Art – ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden – zu befahren;

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;

d) ohne schriftlichen Auftrag bzw. ohne Zustimmung der Kirchengemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren;

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

h) zu lärmen oder zu lagern;

i) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzuführen oder ihnen den Zugang zum Friedhof zu ermöglichen;

j) Speisen und alkoholische Getränke zu verzehren.

(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Friedhofssatung vereinbar sind; sie kann die vorstehenden Vorschriften jederzeit durch Bekanntmachung auf dem Friedhof ergänzen.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Kirchengemeinde; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

 

§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Kirchengemeinde.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

(3) Die Kirchengemeinde hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragssteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.
Die Absätze (2) und (3) gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal der Kirchengemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Kirchengemeinde kann Verlängerungen derArbeitszeiten zulassen.
Störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungen oder Beisetzungen sind zu unterlassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Kirchengemeinde genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den WasserentnahmesteIlen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Die Kirchengemeinde kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

 

III. A l l g e m e i n e   B e s t a t t u n g s v o r s c h r i f t e n

 

§ 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Kirchengemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung / Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Von der Kirchengemeinde werden Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetung festgesetzt. Die Bestattungen oder Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen nach der erfolgten Einäscherung beizusetzen, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

 

§ 8
Särge und Urnen

(1) Erdbestattungen sind stets in Särgen, Aschenbeisetzungen sind stets in Urnen vorzunehmen.

(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenkleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb der Ruhezeit nach § 10 ermöglicht wird.

Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben und Sargabdichtungen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaIdehydabspaItenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus kunststofffreien Materialien bestehen.

 

§ 9
Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von Bediensteten oder Beauftragten der Kirchengemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens O,90 m, bis zur Oberkante der Ume mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens O,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Kirchengemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Kirchengemeinde zu erstatten.

 

§ 10
Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erdbestattungen bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und fürAschenbeisetzungen beträgt jeweils 25 Jahre. Die Ruhezeit für Erdbestattungen bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 30 Jahre.

 

§ 11

Umbettungen

(1 ) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Umbettung von Leichen und Totenaschen ist nur zulässig, wenn sie durch wichtige Gründe gerechtfertigt ist. Sie bedarf der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde und – unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften – der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Die Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn nicht die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde sowie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegen.
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte innerhalb dieses Friedhofs (mitAusnahme der Maßnahmen von Amts wegen) sind nicht zulässig.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Kirchengemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag.
Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die in § 13 Abs. 4 genannte Person, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / UrnenwahIgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte gemäß § 14 Abs. 5. In den Fällen des § 25 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Totenaschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden nur von den von der Kirchengemeinde hierzu Beauftragten durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Kirchengemeinde oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen und gehemmt.

(8) Leichen und Totenaschen düfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

 

IV – G r a b s t ä t t e n

 

§ 12
Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers und somit der Kirchengemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofssatzung erworben werden. Die Maße der Grabstätten und ihre Entfernung voneinander bestimmt die Kirchengemeinde.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c Urnenreihengrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

e) Urnenreihengrabstätten ohne GestaItungsmögIichkeiten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

 

§ 13
Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird ein Friedhofsgebührenbescheid erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten

b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter 1 Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4) Die Grabstelle einer Reihengrabstätte hat folgende Maße:

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und
Fehlgeburten:
Länge: 1,50 m
Breite: 0,80 m

b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr:
Länge: 2,00 m
Breite: 0,90 m

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen.

(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

 

§ 14
Wahlgrabstätten

(1 ) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen.
Die Kirchengemeinde kann die Erteilung eines Nutzungsrechts ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(2) Wahlgrabstätten werden nur mit zwei Grabstellen vergeben.
Eine Grabstelle einer Wahlgrabstätte hat folgende Maße:
Länge: 2,00 m
Breite: 1,00 m.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit gegen Entrichtung der entsprechenden Verlängerungsgebühr (Ausgleichsgebühr) gewährt worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Erhalt des Friedhofsgebührenbescheids und der Zahlung der fälligen Gebühren. Nutzungsberechtigt ist diejenige Person, auf deren Namen der letzte Friedhofsgebührenbescheid für die Wahlgrabstätte ausgestellt worden ist. Im Übrigen gelten § 13 Abs. 5 bis 7 entsprechend. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wah1grabstätte möglich.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabsfütte zu entscheiden.

(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(8) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

 

§ 15

Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten

c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

d) Urnenreihengrabstätten ohne GestaItungsmöglichkeiten

(2) Die Urnenreihengrabstätte und die Urnenwahlgrabstätte hat jeweils folgende Maße:

Länge: 0,80 m                                                Breite: 0,80 m.

(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einerAsche abgegeben werden. Über die Abgabe wird ein Friedhofsgebührenbescheid erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

(4) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Sie werden als zweistellige Urnenwahlgrabstätten vergeben.

(5) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen kann anstelle eines Sarges eine Urne beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Kirchengemeinde auf Antrag die Beisetzung einer Urne pro Grabstelle zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.

(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten (§ 13) für die Urnenreihengrabstätten entsprechend und die Vorschriften für die Wahlgrabstätten (§ 14) entsprechend für die UrnenwahIgrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

 

§ 16
Urnenreihengrabstätten ohne GestaItungsmöglichkeiten

(1) Grabstätten ohne GestaItungsmöglichkeiten gibt es nur für die Beisetzung von Totenaschen als Urnenreihengrabstätten ohne GestaltungsmögIichkeiten. Sie werden wie die Urnenreihengrabstätten der Reihe nach belegt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
Sie werden insgesamt und ausschließlich von der Kirchengemeinde unterhalten und gepflegt (z.B. Raseneinsaat). Die Grabstätte wird erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Erdbestattung oder derAschenbeisetzung zugeteilt.

(2) Die Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten erhalten bis auf eine von der Kirchengemeinde zur errichtende liegende Grabplatte in der Größe 40 cm x 40 cm auf der sich der Vorname, der Nachname, das Geburtsjahr und das Sterbejahr des Verstorbenen und ein Kreuzornament befinden, keine weitere Gestaltung. Ein Abstellen von Kerzen, Grablichtern und Blumenschmuck ist nicht zulässig. Sollten trotzdem Blumen oder Grablichter abgelegt bzw. abgestellt werden, werden sie vom Friedhofsträger abgeräumt und entsorgt.

(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten für die Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten die Vorschriften über Urnenreihengrabstätten (§ 15 Abs. 3 und 6) entsprechend.

 

§ 17

Bestattungsbuch und Verzeichnis der Grabstätten

(1) Die Kirchengemeinde führt ein Bestattungsbuch, in dem der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum, der Todestag sowie der Tag der Bestattung einschließlich der genauen Bezeichnung der Grabstätte eingetragen werden müssen.

(2) Die Kirchengemeinde führt außerdem ein Verzeichnis über sämtliche Grabstätten, die Nutzungsrechte, die Beigesetzten und die Ruhezeiten.

 

V.  G e s t a l t u n g   d e r   G r a b s t ä t t e n

 

§ 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

 

VI.  G r a b m a l e   u n d   b a u l i c h e   A n l a g e n

 

§ 19
Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

b) Nicht zugelassen sind Grabmale
– aus schwarzem Kunststein oder Gips
– aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
– mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
– mit Farbanstrich auf Stein
– mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoff in jeder Form,
– mit Lichtbildern.

(2) Die Grabmäler sollen nicht höher als 1,00 m sein.

 

§ 20
Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der FriedhofsverwaItung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, soweit sie größer als O, 15 m x O,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten mit GestaltungsmögIichkeiten sowie bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein jeweiliges Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung;

b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und derAnordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kirchengemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag eine Bestätigung darüber beizufügen, dass das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen aus Naturstein

a) in einem Staat hergestellt wurden, auf dessen Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird, oder

b) ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit hergestellt wurden, oder

c) vor dem 1. Januar 2020 in das Bundesgebiet eingeführt worden sind.

Die Bestätigung darüber, dass die Herstellung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlagen ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von lit. b) erfolgte, ist von einer anerkannten Zertifizierungsstelle zu erteilen. Daneben ist der Stein durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert zu kennzeichnen.

Für den Nachweis über den Zeitpunkt der Einfuhr im Sinne von lit. c) eignen sich Lieferscheine, Zollunterlagen, Rechnungen oder Inventarlisten; in Ausnahmefällen können Eigenerklärungen ausreichend sein. Die Art des Nachweises wird im Bestattungsbuch vermerkt oder in einer anderen geeigneten Weise dokumentiert.

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(6) Die nicht-zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

 

§ 21
Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz derAllgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Kirchengemeinde gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Die Kirchengemeinde kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

 

§ 22
Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten sowie bei Wahlgrabstätten / UrnenwahIgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Kirchengemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Kirchengemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Kirchengemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Kirchengemeinde ist
verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Kirchengemeinde bleibt unberührt. Die Verantwortlichen haften der Kirchengemeinde im Innenverhältnis, soweit die Kirchengemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Kirchengemeinde kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

 

§ 23
Entfernung

(1)  Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kirchengemeinde entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 22 Abs. 4 kann die Kirchengemeinde die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Kirchengemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Kirchengemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Kirchengemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulichen Anlagen schriftiich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Kirchengemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Kirchengemeinde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

 

VII.  H e r r i c h t u n g   u n d   P f l e g e   d e r   G r a b s t ä t t e n

 

§ 24
Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen derVorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten GestaltungsmögIichkeiten/Urnenreihengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten sowie bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Kirchengemeinde kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten sowie bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Kirchengemeinde kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.

(6) Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung bzw. Beisetzung, Wahlgrabstätten / UrnenwahIgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Kirchengemeinde.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und UnkrautbekämpfungsmitteIn bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes
Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

 

§ 25

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Kirchengemeinde in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Kirchengemeinde kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit
des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Kirchengemeinde in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Kirchengemeinde den Grabschmuck entfernen.

 

VIII.  T r a u e r f e i e r n

 

§ 26
Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen dafür im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Das Requiem findet grundsätzlich nicht in der Friedhofskapelle, sondern in der Pfarrkirche statt.

(3) Die Leitung der Beerdigung obliegt dem zuständigen Pfarrer oder dem von ihm Beauftragten. Andere Personen dürfen nur mit einer vorher zu beantragenden Erlaubnis des zuständigen Pfarrers auf dem Friedhof amtieren.

(4) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem zuständigen Pfarrer oder dem von ihm Beauftragten. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

 

IX. S c h l u s s v o r s c h r i f t e n

 

§ 27
Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

 

§ 28
Haftung

Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.

§ 29
Gebühren

Für die Benutzung des von der Kirchengemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

 

§ 30
In-Kraft-Treten

Diese Friedhofssatzung tritt aufgrund des Beschlusses des Kirchenvorstandes vom 03.03.2022 nach erteilter kirchenaufsichtIicher Genehmigung und Veröffentlichung in Kraft.

 

Deifeld, den 03.03.2022

 

Friedhofsgebührensatzung

Der Kirchenvorstand der Kath. Kirchengemeinde St. Johannes Baptist in Medebach – Deifeld hat mit Beschluss vom 03.03.2022 für den katholischen Friedhof folgende Gebührensatzung beschlossen:

 

§ 1
Allgemeines

Für die Benutzung des katholischen Friedhofs und seiner Einrichtungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich im Einzelnen nach dem beiliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührensatzung ist (Anlage 1 ).

 

§ 2
Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der den Friedhof oder seine Einrichtungen in eigenem Namen benutzt bzw. derjenige, in dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

 

§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren entstehen mit der Benutzung des Friedhofs einschließlich seiner Einrichtungen oder Beanspruchung der Dienstleistung.
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekanntgegeben.
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheids fällig. Die Zahlung der Gebühren geschieht durch Bareinzahlung oder durch Post- bzw. Banküberweisung.
Der Kirchenvorstand kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern noch ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

 

§ 4
Rücknahme von Aufträgen

Bei Rücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrages können, falls mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung oder mit den sachlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen ist, bis zu 50 % der Gebühren, je nach dem Umfang der erbrachten Leistungen, erhoben werden.

 

§ 5
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel

Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen und der VerwaItungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 6
Rückständige Gebühren

Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

 

§ 7
Inkraftreten

Diese Gebührensatzung tritt aufgrund des Beschlusses des Kirchenvorstandes vom 03.03.2022 nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung, nach der staatsaufsichtlichen Genehmigung und der anschließenden Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 17.Mai 2017 außer Kraft.

 

Medebach-Deifeld, 03.03.2022

 

 

Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung ( Anlage 1)
der Kath. Kirchengemeinde St. Johannes Baptist in Medebach – Deifeld

I. Grabnutzungsgebühren

1. Reihengrabstätte

a) Reihengrabstätte für Verstorbene unter 5 Jahren               300 €
b) Reihengrabstätte für Verstorbene über 5 Jahren                500 €
c) Urnenreihengrabstätte                                                             500 €
d) Urnenreihengrabstätte ohne Gestaltungsmöglichkeit   1.400 €

2. Wahlgrabstätte

a) Wahlgrabstätte bestehend aus 2 Grabstellen                   1.000 €
Urnenwahlgrabstätten                                                               1.000 €
bestehend aus 2 Urnengrabstellen

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

3. Nacherwerbsgebühr
Die Nacherwerbsgebühr bei Wahlgrabstätten beträgt 100 % der vorgenannten Gebühren.

4. Ausgleichsgebühr
Sofern bei einer Belegung einer Wahlgrabstelle die Ruhefrist die noch laufende Nutzungszeit überschreitet, ist für diese Zeit eine Ausgleichsgebühr für die gesamte Wahlgrabstätte zu zahlen.
Diese beträgt bei Erdbestattungen 33 Euro und bei Aschenbestattungen 40 Euro der für jedes angefangene, die Nutzungszeit überschreitende Jahr.

5. Ausheben und Verfüllen der Grabstelle
Die Kosten für den Aushub und das Verfüllen der Grabstelle werden durch eine gesonderte Rechnung eines beauftragten Unternehmen erhoben.

II. Gebühren fürAusgrabung und Umbettung
1. Die Kosten für die Ausgrabtmg und Umbettung werden durch eine gesonderte Rechnung eines beauftragten Unternehrnens erhoben.

III.Sonstige Gebühren
Kommen die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichfung zur Entfernung der Anlagen auf Grabstätten oder nach Ablauf der Nutzungsrechte oder der Ruhefrist trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach, und müssen diese Arbeiten deshalb von der Kirchengemeinde ausgeführt werden, so werden dafür folgende Gebühren erhoben:

a) für die Beseitigung von Urnenreihen/Urnenwahlgrabstätten     200 €
b) für die Beseitigung von Reihengrabstätten                                     400 €
c) fur die Beseitigung von Wahlgrabstätten                                         500 €

 

Medebach Deifeld, 03.03.2022