© Mariusz Zysk

Friedhof

Friedhofssatzung

der römisch-katholischen Kirchengemeinde

St. Nikolaus in Referinghausen

 

I.   A l l g e m e i n e   B e s t i m m u n g e n

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der St. Nikolaus Kirchengemeinde in Referinghausen, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin des Friedhofs gemäß dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2003 – Bestattungsgesetz Best G NRW – ist.

(2) Die Friedhofsverwaltung erfolgt durch den Kirchenvorstand.

 

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und der Beisetzung ihrer Aschenreste, sofern sie bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben römisch-katholische Angehörige der Kirchengemeinde waren oder ein Recht auf Bei­setzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Angehörige der Kirchengemeinde waren.

(2) Die Bestattung von nicht zur Kirchengemeinde gehörenden Personen bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Kirchenvorstand. Die Zustimmung darf nicht versagt wer­den, wenn im Stadtgebiet Medebach, in dem sich die Kirchengemeinde be­findet, kein anderer Friedhof besteht.

 

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können durch Beschluss des Kirchenvorstandes und nach Anzeige bei der Bezirksregierung und der Stadt Medebach für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten /  Urnen- reihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Kirchengemeinde in andere Grabstätten um­gebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungs­berechtigte einer Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schrift­lichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu er­mitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.  Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten sowie bei Urnenwahlgrabstätten dem jeweiligen Nutzungs­berechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Kirchengemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Fried­hofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungs­rechts.

 

II.   O r d n u n g s v o r s c h r i f t e n

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Der Kirchenvorstand kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhooder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

 

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Friedhofsverwaltung betrauten Personen ist Folge zu leisten.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards aller Art – ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsver­waltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden – zu befahren;

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu wer­ben;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszu­führen;

d) ohne schriftlichen Auftrag bzw. ohne Zustimmung des Kirchenvorstand gewerbs­mäßig zu fotografieren;

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der  Be­stattungsfeier notwendig und üblich sind;

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betre­ten;

g) braum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

h) zu lärmen oder zu lagern;

i) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzuführen oder ihnen den Zugang zum Fried­hof zu ermöglichen;

j) Speisen und alkoholische Getränke zu verzehren.

(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betre­ten.

(4) Der Kirchenvorstand kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Friedhofssatzung vereinbar sind; sie kann die vorstehenden Vorschriften jederzeit durch Bekanntmachung auf dem Friedhof ergänzen.

(5) Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängenden Veranstaltungen, bedürfen der Zustimmung des Kirchenvorstands. Sie sind spätestens 10 Tage vorher zu beantragen.

 

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Kirchenvorstand.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerks- ähn­lichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksord­nung bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeich­nis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare  Qualifikation verfügen.

(3) Der Kirchenvorstand hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragssteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflicht- Versicherungsschutz nachweist.

(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 ge­nannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.

Die Absätze (2) und (3) gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelas­senen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsbe­rechtigten Friedhofspersonal der Kirchengemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werk­tagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Der Kirchenvorstand kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. Störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungen oder Beisetzungen sind zu unterlassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Kirchengemeinde genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ord­nungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Der Kirchenvorstand kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr ge­geben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schwe­ren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

 

 

III.     A l l g e m e i n e    B e s t a t t u n g s v o r s c h r i f t e n

 

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Kir­chengemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizu­fügen.

(2) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäsche­rung vorzulegen.

(3) Von der Kirchengemeinde werden Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung  festgesetzt. Die Bestattungen oder Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen nach der erfolgten Einäscherung beizusetzen, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

 

§ 8

Särge und Urnen

  • (1) Erdbestattungen sind stets in Särgen, Aschenbeisetzungen sind stets in Urnen vorzunehmen.

(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenkleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb der Ruhezeit nach § 10 ermöglicht wird.

3) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben und Sarg­abdichtungen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze ent­halten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus kunststofffreien Materialien bestehen.

(4) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,56 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Kirchengemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

 

§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von Beauftragten der Kirchengemeinde oder zugelassenen Gewerbetreibenden aus­gehoben und wieder verfüllt. Auftrag und Kosten werden in direkter Abwicklung vom Nutzungsberechtigtem erledigt.

 

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Kirchen­gemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Kirchengemeinde zu erstatten.

 

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erdbestattungen bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Aschenbeisetzungen beträgt jeweils 25 Jahre. Die Ruhezeit für Erdbestattungen bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 30 Jahre.

 

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Umbettung von Leichen und Totenaschen ist nur zulässig, wenn sie durch  wichtige Gründe gerechtfertigt ist.

Sie bedarf der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde und – unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften – der  vorherigen  Zustimmung  der  Kirchengemeinde. Die Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn nicht die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde sowie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegen.

Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Rei­hengrabstätte / Urnenreihengrabstätte innerhalb dieses Friedhofs (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) sind nicht zulässig.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Kirchengemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag.

Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrab­stätten die in § 13 genannte Person, bei Umbettungen aus Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte gemäß § 14 Abs. 4. In den Fällen des § 29 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Totenaschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelau­fen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden nur von den von der Kirchengemeinde hierzu Beauf­tragten durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen.

Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anla­gen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Kirchengemeinde oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen und gehemmt.

(8) Leichen und Totenaschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf­grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

 

IV. G r a b s t ä t t e n

 

§ 12

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers und somit der Kir­chengemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofssatzung erworben werden. Die Maße der Grabstätten und ihre Entfernung voneinander bestimmt die Kir­chengemeinde.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

  1. Reihengrabstätten
  2. Urnenreihengrabstätten
  3. Urnenwahlgrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umge­bung.

 

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.
Über die Zuteilung wird ein Friedhofsgebührenbescheid erteilt. Ein Wiedererwerb des Nut­zungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet für Verstorbene einschließlich Tot- und Fehl­geburten

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zu­lässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter 1 Jahr, Tot- und Fehl­geburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Ebenso ist es zulässig, die Urne eines Familienangehörigen zu bestatten, wenn die erste Bestattung nicht länger als 10 Jahre her ist.

(4) Die Grabstelle einer Reihengrabstätte hat folgende Außenmaße, inclusive der Einfassung:

Länge:    2,10 m
Breite:    1,00 m

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen.

(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ru­hezeiten ist 2 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

 

§14

Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

  1. Urnenreihengrabstätten
  2. Urnenwahlgrabstätten
  3. Grabstätten für Erdbestattungen.

(2) Die Grabstelle einer Urnenreihengrabstätte und der Grabstelle einer Urnenwahlgrabstätte hat jeweils folgende Maße:

Länge:    0,75 m (Urnenreihengrabstätte)  1,00 m (Urnenwahlgrabstätte)

Breite:    0,75 m (Urnenreihengrabstätte)  1,00 m (Urnenwahlgrabstätte).

(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird ein Friedhofsgebührenbescheid erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

(4) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird.

(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten (§ 13) entsprechend auch für Urnengrabstätten (§ 14).

 

§ 15

Bestattungsbuch und Verzeichnis der Grabstätten

(1) Die Kirchengemeinde führt ein Bestattungsbuch, in dem der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum, der Todestag sowie der Tag der Bestattung einschließlich der genauen Bezeichnung der Grabstätte eingetragen werden müssen.

(2) Die Kirchengemeinde führt außerdem ein Verzeichnis über sämtliche Grabstätten, die Nutzungsrechte, die Beigesetzten und die Ruhezeiten.

 

V. G e s t a l t u n g   d e r   G r a b s t ä t t e n

 

§ 16

Abteilungen (Grabfelder) mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

Auf dem Friedhof befinden sich Abteilungen (Grabfelder A-D) mit allgemeinen und mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

Die einzelnen Abteilungen (Grabfelder (A-D) werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen. Aus dem Gestaltungs- und Belegungsplan ist für den Friedhofsbenutzer ersichtlich, in welchen Friedhofsbereichen zusätzliche Vorschriften für die Gestaltung der Grabstätten eingehalten werden müssen.

 

§ 17

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriftenso zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

 

VI.     G r a b m a l e    u n d    b a u l i c h e    A n l a g e n

 

§ 18

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m – 1,00 m Höhe, 0,14 m.

(2) Die Kirchengemeinde kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

 

§19

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in  ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue Grabmale sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
2. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein.
3. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber und Farben.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

auf Reihengrabstätten
1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,14 m;
2. liegende Grabmale: Breite bis 0,60 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,05 m;

(3) Auf Urnengrabstätten sind nur liegende Grabmale zulässig, deren Größe und Einfassung der Grabstätte angepasst sein muss.

 

§ 20

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, soweit sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten sowie bei Urnenwahlgrabstätten sein jeweiliges Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

  1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung;
  2. soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
    In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

 

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht-zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(6) Die nicht-zustimmungspflichtigen provisorischen Einfassungen dürfen ebenfalls nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 21

Grabsteine aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Natursteinen dürfen gemäß § 4 a BestG NRW nur aufgestellt werden, wenn

a) sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Herkunftsnachweis) oder

b) durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Folgen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.

(2) Absatz (1) gilt gemäß § 4 a Abs. 3 BestG NRW nicht für Natursteine, die vor dem
1. Mai 2015 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

 

§ 22

Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der    Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am   Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.

 

§ 23

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks  (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach §§ 18 und 19.

 

§ 24

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten sowie bei Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Kirchengemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Kirchengemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Kirchengemeinde bleibt unberührt. Die Verantwortlichen haften der Kirchengemeinde im Innenverhältnis, soweit die Kirchengemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem  Verzeichnis geführt. Die Kirchengemeinde kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

 

§ 25

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kirchengemeinde entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 24 Abs. 4 kann die Kirchengemeinde die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Kirchengemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Kirchengemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Kirchengemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulichen Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Kirchengemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige  Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Kirchengemeinde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten   entfernen zu lassen.

 

VII.    H e r r i c h t u n g    u n d   P f l e g e   d e r   G r a b s t ä t t e n

 

§ 26

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten sowie bei Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Kirchengemeinde kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten /  Urnenreihengrabstätten sowie bei Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Kirchengemeinde kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege über- nehmen.

(6) Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung bzw. Beisetzung, Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Kirchengemeinde. Jedoch ist das unmittelbare Umfeld der Grabstätte, vom Nutzungsberechtigten zu pflegen und zu säubern.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

 

§ 27

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen die gärtnerische Herrichtung und die Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen  dieser Friedhofssatzung keinen zusätzlichen Anforderungen.

 

§ 28

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen.

(2) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern

b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder Ähnlichem

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

 

§ 29

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Kirchengemeinde in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Kirchengemeinde kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu  ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Kirchengemeinde in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Kirchengemeinde den Grabschmuck entfernen.

 

VIII.   T r a u e r f e i e r n

§ 30

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen dafür im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Das Requiem findet grundsätzlich nicht in der Friedhofskapelle, sondern in der Pfarrkirche statt.

(3) Die Leitung der Beerdigung obliegt dem zuständigen Pfarrer oder dem von ihm Beauftragten. Andere Personen dürfen nur mit einer vorher zu beantragenden Erlaubnis des zuständigen Pfarrers auf dem Friedhof amtieren.

(4) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gestattet werden, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(5) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(6) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen  Abstimmung mit dem zuständigen Pfarrer oder dem von ihm Beauftragten. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

 

IX.   S c h l u s s v o r s c h r i f t e n

 

§ 31

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach   den bisherigen Vorschriften.

 

§ 32

Haftung

Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.

 

§ 33

Gebühren

Für die Benutzung des von der Kirchengemeinde verwalteten Friedhofs und seiner  Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung  zu entrichten.

 

§ 34

In-Kraft-Treten

Diese Friedhofssatzung tritt aufgrund des Beschlusses des Kirchenvorstandes vom 26.09.2017 nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung und Veröffentlichung in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Änderungsbeschluss vom 15.02.2018   (Änderung ist eingearbeitet)

Der Kirchenvorstand beschließt die Änderung des § 14 Abs. 2 der Friedhofssatzung vom 26.9.2017, der römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Nikolaus in Referinghausen. Die geänderte Friedhofssatzung tritt nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung vom 23.02.2018 und nachfolgender Veröffentlichung in Kraft.

 

Veröffentlichung:    ausgehängt:  10.03.2018        abgehängt:    10.04.2018

 

 

Friedhofsgebührensatzung

 

Der Kirchenvorstand der Kath. Kirchengemeinde St. Nikolaus in Referinghausen hat mit Beschluss vom 20.3.2023 für den katholischen Friedhof in Referinghausen folgende Gebührensatzung beschlossen:

 

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung des katholischen Friedhofs und seiner Einrichtungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich im Einzelnen nach dem beiliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührensatzung ist (Anlage 1).

 

§2

Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der den Friedhof oder seine Einrichtungen in eigenem Namen benutzt bzw. derjenige, in dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

 

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren entstehen mit der Benutzung des Friedhofs einschließlich seiner Einrichtungen oder Beanspruchung der Dienstleistung.

Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekanntgegeben.

Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheids fällig. Die Zahlung der Gebühren geschieht durch Bareinzahlung oder durch Post- bzw. Banküberweisung.

Der Kirchenvorstand kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern noch ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

 

§4

Umsatzsteuer

Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührentatbestände wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet („zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19 % Stand 2021).

 

§ 5

Rücknahme von Aufträgen

Bei Rücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrages können, falls mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung oder mit den sachlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen ist, bis zu 50 % der Gebühren, je nach dem Umfang der erbrachten Leistungen, erhoben werden.

 

§ 6

Rechtsbehelfe und Rechtsmittel

Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und der VerwaItungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 7

Rückständige Gebühren

Rückständige Gebühren werden im VerwaItungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der VoIIstreckungsschuIdner zu tragen.

 

§ 8

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt aufgrund des Beschlusses des Kirchenvorstandes vom 20.3.2023 nach erteilter kirchenaufsichtIicher Genehmigung, nach der staatsaufsichtIichen Genehmigung und der anschließenden Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen Gebührensatzungen außer Kraft.

 

Anlage 1 – Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung

I. Grabnutzungsgebühren

1. Reihengrabstätte

a) Reihengrabstätte für Verstorbene unter 5 Jahren                           300,-€

b) Reihengrabstätte für Verstorbene ab 5 Jahren                                 350,-€

c) Urnenreihengrabstätte                                                                           300,-€

d) Erdgrabstätte ohne GestaItungsmögIichkeit                                    entfällt

e) Urnengrabstätte ohne Gestaltungsmöglichkeit                                entfällt

f) Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Reihengrabstätte       300,-€

 

2. Wahlgrabstätte

a) Wahlgrabstätte bestehend aus Grabstellen                                                      entfällt

(pro Grabstelle €)

b) Urnenwahlgrabstätte bestehend aus 2 Grabstellen                                         600,-€

(pro Grabstelle 300-€)

c) Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Urnenwahlgrabstätte                300-€

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

 

3. Nacherwerbsgebühr

– Die Nacherwerbsgebühr bei UrnenwahIgrabstätten beträgt 100 % der vorgenannten Gebühren.

4. Ausgleichsgebühr

– Sofern bei einer Belegung einer Urnenwahlgrabstätte die Ruhefrist die noch laufende Nutzungszeit überschreitet, ist für diese Zeit eine Ausgleichsgebühr für die gesamte Grabstätte zu zahlen.

Diese beträgt 1/25 der Nacherwerbsgebühr der Urnenwahlgrabstätte für jedes angefangene, die Nutzungszeit überschreitende Jahr.

 

 

II. Verwaltungsgebühren

Gebühr für die Ausstellung einer Graburkunde und Überlassung der Friedhofssatzung 10,-€

Gebühr für die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter 10,-€

 

III. Gebühren für die Bestattung

1. Leichenkammer

Benutzung der Leichenkammer                                                                        entfällt

2. Friedhofskapelle

Benutzung der Friedhofskapelle                                                                        50,-€

3. Ausschlagen des Grabes und Grabverbau

Leihgebühr für das zur Verfügung gestellte Material                                    50,-€

4. Ausheben und Verfüllen der Grabstelle

Die Gräber werden von Beauftragten der Kirchengemeinde oder zugelassenen Gewerbe- treibenden ausgehoben und wieder verfüllt. Auftrag und Kosten werden in direkter Abwicklung vom Nutzungsberechtigtem erledigt.

 

IV. Gebühren für Ausgrabung und Umbettung

1. Ausgrabung

Wird durch die FriedhofsverwaItung, unter Berücksichtigung des § 11 der Friedhofssatzung, beauftragt. Die Kosten trägt in direkter Abrechnung der Antragsteller.

2. Ausgrabung und Umbettung auf demselben Friedhof

Wird durch die FriedhofsverwaItung, unter Berücksichtigung des § 11 der Friedhofssatzung, beauftragt. Die Kosten trägt in direkter Abrechnung der Antragsteller.

 

V. FriedhofsunterhaItungsgebühr und Sonstige Gebühren

Bei Bedarf kann durch Beschluss des Kirchenvorstands, eine notwendige Friedhofs-unterhaltungsgebühr erhoben werden.

Der Kirchenvorstand hat am 21.9.2022 einstimmig beschlossen, dass eine einmalige Friedhofsunterhaltungsgebühr von 200,-€ erhoben wird. Diese Gebühr wird ab sofort bei jedem Todesfall mit dem Gebührenbescheid berechnet.

Weitere, Sonstige Gebühren können nur mit ausreichender Begründung eingeführt werden.