© Mariusz Zysk

Friedhof

F r i e d h o f s s a t z u n g
der römisch-kathoIischen Kirchengemeinde
St. Peter und Paul in Medebach

 

I. A l l g e m e i n e   B e s t i m m u n g e n

 

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der römischen – katholischen Kirchengemeinde St. Peter und Paul in Medebach,  die als Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin des Friedhofs gemäß dem Gesetz über das Friedhofs-und Bestattungswesen in Nordrhein-Westfa!en vom 17. Juni 2003 – Bestattungsgesetz Best G NRW – ist.
(2) Die Friedhofsverwaltung erfolgt durch den Kirchenvorstand.

 

§ 2
Friedhofszweck

(1 ) Der Friedhof dient der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und der Beisetzung ihrer Aschenreste, sofern sie bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben römisch-katholische Angehörige der Kirchengemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Angehörige der Kirchengemeinde waren.

(2) Die Bestattung von nicht zur Kirchengemeinde gehörenden Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde.

 

§ 3
Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können durch Beschluss des Kirchenvorstandes und nach Anzeige bei der Bezirksregierung und der Stadt Medebach für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit bzw die Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Kirchengemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem jeweiligen Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Kirchengemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

 

II. O r d n u n g s v o r s c h r i f t e n

 

§ 4
Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Kirchengemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

 

§ 5
Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Friedhofsverwaltung betrauten Personen ist Folge zu leisten.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards,allerArt-ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden – zu befahren:

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;

d) ohne schriftlichen Auftrag bzw ohne Zustimmung der Kirchengemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren;

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen oder zu lagern

i) Tiere – ausgenomrnen Blindenhunde – mitzuführen oder ihnen den Zugang zum Friedhof zu ermöglichen:

j) Speisen und alkoholische Getränke zu verzehren.

(3) Kinder unter 8 Jahren dürfen den Fnedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Friedhofssatzung vereinbar sind: sie kann die vorstehenden Vorschriften jederzeit durch Bekanntmachung auf dem Friedhof ergänzen.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Kirchengemeinde; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

 

§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Kirchengemeinde.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

(3) Die Kirchengemeinde hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragssteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.
Die Absätze (2) und (3) gelten entsprechend

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal der Kirchengemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Kirchengemeinde kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
Störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungen oder Beisetzungen sind zu unterlassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Kirchengemeinde genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Die Kirchengemeinde kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

 

III. A l l g e m e i n e   B e s t a t t u n g s v o r s c h r i f t e n

 

§ 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1 ) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Kirchengemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung/Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahl-grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Von der Kirchengemeinde werden Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung festgesetzt. Die Bestattungen oder Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen nach der erfolgten Einäscherung beizusetzen, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstätte beigesetzt.

 

§ 8
Särge und Urnen

(1) Erdbestattungen sind stets in Särgen, Aschenbeisetzungen sind stets in Urnen vorzunehmen.

(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenkleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb der Ruhezeit nach § 10 ermöglicht wird.

Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben und Sargabdichtungen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden. nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus kunst-stofffreien Materialien bestehen.

 

§ 9
Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von Bediensteten oder Beauftragten der Kirchengemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens O,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0.30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Kirchengemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Kirchengemeinde zu erstatten.

 

§ 10
Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5 Lebensjahr 20 Jahre.

 

§ 11
Umbettungen

(1 ) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Umbettung von Leichen und Totenaschen ist nur zulässig, wenn sie durch wichtige Gründe gerechtfertigt ist.

Sie bedarf der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde und – unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften – der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Die Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn nicht die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde sowie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegen.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Kirchengemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag.
Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte gemäß § 13 Abs. 5. In den Fällen des § 27 Abs 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gernäß § 27 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Totenaschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden nur von den von der Kirchengemeinde hierzu Beauftragten durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen.

Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Kirchengemeinde oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen und gehemmt.

(8) Leichen und Totenaschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

 

IV. G r a b s t ä t t e n

 

§ 12
Arten der Grabstätten

(1 ) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers und somit der Kirchengemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofssatzung erworben werden. Die Maße der Grabstätten und ihre Entfernung voneinander bestimmt die Kirchengemeinde.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Wahlgrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten

c) Grabstätten ohne GestaltungsmögIichkeiten (Rasengrab)

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

 

§ 13
Wahlgrabstätten

(1 ) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden entweder anlässlich eines Todesfalles oder zu Lebzeiten für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Kirchengemeinde kann die Erteilung eines Nutzungsrechts ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(2) Wahlgrabstätten werden nur mit einer Grabstelle oder mit mehreren Grabstellen vergeben.
Eine Grabstelle einer Wahlgrabstätte hat folgende Maße:
Länge: 2,40 m
Breite: 1.20 m

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit gegen Entrichtung der entsprechenden Verlängerungsgebühr (Ausgleichsgebühr) gewährt worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Erhalt des Friedhofsgebührenbescheids und der Zahlung der fälligen Gebühren. Nutzungsberechtigt ist diejenige Person, auf deren Namen der letzte Friedhofsgebührenbescheid für die Wahlgrabstätte ausgestellt worden ist. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen.

(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(10) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

 

§ 14
Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenwahlgrabstätten mit Gestaltung

b) Urnenwahlgrabstätte ohne Gestaltung

c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen.

(2) Eine Urnenwahlgrabstätte hat insgesamt folgende Maße:
Länge: 1,00 m
Breite: 1,00 m

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, in denen eine Urne beigesetzt werden kann. Das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte wird auf Antrag entweder anlässlich eines Todesfalles oder zu Lebzeiten für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen für die gesamte Grabstätte verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt.

(4) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen kann anstelle eines Sarges eine Urne beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Kirchengemeinde auf Antrag die Beisetzung einer Urne pro Grabstelle zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.

(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten (§ 13) entsprechend für Urnenwahlgrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

 

§ 15
Bestattungsbuch und Verzeichnis der Grabstätten

(1) Die Kirchengemeinde führt ein Bestattungsbuch, in dem der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum, der Todestag sowie der Tag der Bestattung einschließlich der genauen Bezeichnung der Grabstätte eingetragen werden müssen.

(2) Die Kirchengemeinde führt außerdem ein Verzeichnis über sämtliche Grabstätten, die Nutzungsrechte, die Beigesetzten und die Ruhezeiten.

 

§ 16
Wahlgrabstätten ohne GestaltungsmögIichkeiten (Rasengrab)

(1 ) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne GestaItungsmöglichkeiten wird nur auf Antrag für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. Es wird entweder anlässlich eines Todesfalles oder zu Lebzeiten für die gesamte Grabstätte verliehen.

Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen. wenn das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
Während der Ruhezeit des zuerst Bestatteten darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit des zweiten Bestatteten (Ausgleichsgebühr) wiedererworben worden ist. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Bestatteten auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte wiedererworben werden.
Das Nutzungsrecht entsteht mit Erhalt des Friedhofsgebührenbescheids und der Zahlung der fälligen Gebühren. Nutzungsberechtigt ist diejenige Person, auf deren Namen der letzte Friedhofsgebührenbescheid für die Wahlgrabstätte ausgestellt worden ist.

(2) Die Wahlgrabstätten ohne Gestaltungsrmöglichkeiten erhalten bis auf ein von der Friedhofsverwaltung zu errichtendes Grabmal mit einer Größe von  0,40 x 0,40 cm, auf dem sich der Vorname, der Nachname, das Geburtsdatum und das Sterbedatum des Verstorbenen befinden, keine weitere Gestaltung. Die Kosten hierfür sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.

(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten (§ 13) entsprechend für die Bestattung in Wahlgrabstätten ohne GestaItungsmöglichkeiten und die Vorschriffen gernäß § 14 Abs. 4 und 5 für die Beisetzung von Aschen in einer Wahlgrabstätte ohne Gestaltungsmögliühkeiten.

 

V. G e s t a l t u n g   d e r   G r a b s t ä t t e n

 

§ 17
Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

 

VI. G r a b m a l e   u n d   b a u l i c h e   A n l a g e n

 

§ 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m-1.00 m Höhe, 0,14 m: ab 1,00 m -1.50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.

(2) Auf Urnenwahlgrabstätten sind liegende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
Länge: 0,40 m x Breite: 0,40 m.

(3) Die Kirchengememde kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

 

§ 19
Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, soweit sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten sein jeweiliges Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung:

b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kirchengemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht-zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

 

§ 20
Grabsteine aus Kinderarbeit

(1 ) Grabmale und Grabeinfassungen aus Natursteinen dürfen gemäß § 4 a BestG NRW nur aufgestellt werden. wenn

a) sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet ( Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Herkunftsnachweis) oder

b) durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Folgen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.

(2) Absatz (1) gilt gemäß § 4 a Abs. 3 BestG NRW nicht für Natursteine, die vor dem 1 Mai 2015 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

 

§ 21
Anlieferung

(1 ) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Kirchengemeinde der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Kirchengemeinde überprüft werden können.

 

§ 22
Fundamentierung und Befestigung

(1)  Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und HoIzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Kirchengemeinde gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 19. Die Kirchengemeinde kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 18.

 

§ 23
Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Kirchengemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen. Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Kirchengemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Kirchengemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Kirchengemeinde ist
verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ernitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird: die Haftung der Kirchengemeinde bleibt unberührt. Die Verantwortlichen haften der Kirchengemeinde im Innenverhältnis. soweit die Kirchengemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt Die Kirchengemeinde kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

 

§ 24
Entfernung

(1 ) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kirchengemeinde entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Kirchengemeinde die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Kirchengemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Kirchengemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Kirchengemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulichen Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Kirchengemeinde abgeräumt
werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

Der Nutzungsberechtigte hat auch die Möglichkeit, vor Ablauf der Nutzungszeit der Kirchengemeinde anzuzeigen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen nach Ablauf der Nutzungszeit von ihr abgeräumt werden sollen. Die hierfür anfallenden Gebühren sind dann im Voraus vom Nutzungsberechtigten zu zahlen.

(3) Die Kirchengemeinde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

 

VII. H e r r i c h t u n g   u n d   P f l e g e   d e r   G r a b s t ä t t e n

 

§ 25
Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Kirchengemeinde kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Kirchengemeinde kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen

(6) Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung bzw Beisetzung bzw. innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Kirchengemeinde.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- bind Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen. Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen. Markierungszeichen, Gießkannen und anderes
Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

 

§ 26
Gestaltungsvorschriften

(1 ) Die Friedhofsverwaltung kann für dm Gestaltung besondere Vorgaben machen.

(2) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern

b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder Ähnlichem

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

 

§ 27
Vernachlässigung der Grabpflege

(1 ) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Kirchengemeinde in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Kirchengemeinde kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Kirchengemeinde in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Kirchengemeinde den Grabschmuck entfernen.

 

VIII.  T r a u e r f e i e r n

 

§ 28
Trauerfeiern

(1 ) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen dafür im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Das Requiem findet grundsätzlich nicht in der Friedhofskapelle, sondern in der Pfarrkirche statt.

(3) Die Leitung der Beerdigung obliegt dem zuständigen Pfarrer oder dem von ihm Beauftragten. Andere Personen dürfen nur mit einer vorher zu beantragenden Erlaubnis des zuständigen Pfarrers auf dem Friedhof amtieren.

(4) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gestattet werden, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem lnfektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden
widersprechen würde.

(5) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(6) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem zuständigen Pfarrer oder dem von ihm Beauftragten. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

 

IX.  S c h l u s s v o r s c h r i f t e n

 

§ 29
Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften

 

§ 30
Haftung

Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und ÜberwachungspfIichten. Im Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.

 

§ 31
Gebühren

Für die Benutzung des von der Kirchengemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils ge!tenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

 

§ 32
In-Kraft-Treten

Diese Friedhofssatzung tritt aufgrund des Beschlusses des Kirchenvorstandes vom 19.10.2017 nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung und Veröffentlichung in Kraft.
Medebach, den 19.10.2017

 

Friedhofsgebührensatzung
der Kath. Kirchengemeinde St. Peter und Paul in Medebach

Der Kirchenvorstand der Kath. Kirchengemeinde St. Peter u. Paul in Medebach hat mit Beschluss vom 12.03.2018 für den katholischen Friedhof folgende Gebührensatzung beschlossen:

 

§ 1
Allgemeines

Für die Benutzung des katholischen Friedhofs und seiner Einrichtungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich im Einzelnen nach dem beiliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührensatzung ist (Anlage1).

 

§ 2
Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der den Friedhof oder seine Einrichtungen in eigenem Namen benutzt bzw. derjenige, in dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

 

§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren entstehen mit der Benutzung des Friedhofs einschließlich seiner Einrichtungen oder Beanspruchung der Dienstleistung.
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekanntgegeben.
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheids fällig. Die Zahlung der Gebühren geschieht durch Bareinzahlung oder durch Post- bzw. Banküberweisung.
Der Kirchenvorstand kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern noch ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

 

§ 4
Rücknahme von Aufträgen

Bei Rücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrages können, falls mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung oder mit den sachlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen ist, bis zu 50 % der Gebühren, je nach dem Umfang der erbrachten Leistungen, erhoben werden.

 

§ 5
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel

Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VerwaItungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und der VerwaItungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 6
Rückständige Gebühren

Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

 

§ 7
Inkraftreten

Diese Gebührensatzung tritt aufgrund des Beschlusses des Kirchenvorstandes vom 12.03.2018 nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung, nach der staatsaufsichtlichen Genehmigung und der anschließenden Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 13.09.2000 außer Kraft.

 

Anlage 1- Gebührentarife zur Friedhofsgebührensatzung

 

Grabnutzungsgebühren

Wahlgrabstätte
–    Einzelgrabstätte unter 5 Jahre                     390,00 €
–    Wahlgrabstätte einzeln                                  990,00 €
–    Doppelgrabstätte                                         1.900,00 €
–    Urnengrabstätte mit Gestaltung                  790,00 €
–    Urnengrabstätte ohne Gestaltung               895,00 €
–    Rasengrab                                                     1.050,00 €

Sollte eine Doppelgrabstätte nicht ausreichen, kann eine Einzelgrabstätte zu den o. a. Gebühren mitgebucht werden.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

Nacherwerbsgebühr
Die Nacherwerbsgebühr bei WahIgrabstätten beträgt 100 % der vorgenannten Gebühren.

Ausgleichsgebühr
Sofern bei einer Belegung einer Wahlgrabstelle die Ruhefrist die noch laufende Nutzungszeit überschreitet, ist für diese Zeit eine Ausgleichsgebühr für die gesamte Wahlgrabstätte zu zahlen. Diese beträgt 76,- € der Nacherwerbsgebühr der Wahlgrabstätte/der Urnenwahlgrabstätte für jedes angefangene, die Nutzungszeit überschreitende Jahr.